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Allgemeine



Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Ehm & Eitel GmbH § 1 Geltungsbereich, Begriffe, Rangfolge 1. Diese AGB gelten für alle Verträge der Ehm & Eitel GmbH („Auftragnehmerin“ /“wir“) mit ihren Kunden („Auftraggeber“) über die Planung, Herstellung, Lieferung und/oder Montage von Schreiner-/Innenausbauleistungen (nachfolgend zusammen „Leistungen“). 2. Verbraucher im Sinne dieser 2. Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart sind (z.B. bauseitige Vorleistungen, Elektro/Sanitärarbeiten, Malerarbeiten, Kernbohrungen, Untergrundvorbereitungen), sind Auftragnehmerin nicht geschuldet. 3. Änderungen/Erweiterungen Leistungsumfangs nach Trockenbau, besondere von der des Vertragsschluss Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). 3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir deren Geltung in Textform ausdrücklich bestätigen. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung und/oder Leistung vorbehaltlos ausführen. 4. Individuelle Vereinbarungen (einschließlich Leistungsbeschreibung/Angebot, Zeichnungen, Auftragsbestätigung, Termin-/Zahlungsplan) gehen diesen AGB vor. § 2 Angebot, Vertragsschluss, Unterlagen 1. Angebote sind – sofern nicht anders angegeben– 8 Wochen ab Angebotsdatum gültig und beziehen sich auf die im Angebot beschriebenen Leistungen. 2. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Ausführung zustande. 3. An Zeichnungen, Entwürfen, Visualisierungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält die Auftragnehmerin Eigentums- Urheberrechte. Weitergabe und/oder an Dritte, Vervielfältigung oder Nutzung außerhalb des Vertragszwecks bedürfen Zustimmung in Textform. der vorherigen § 3 Leistungsumfang, Material, Nachträge 1. Maßgeblich für Umfang und Beschaffenheit der Leistungen sind Leistungsbeschreibungen. Angebot und Branchenübliche, technisch unvermeidbare oder materialtypische Abweichungen (z.B. bei Holz Maserung, Farbe, Struktur, Schwund/Quellung) stellen – soweit die vereinbarte Beschaffenheit nicht beeinträchtigt wird – keinen Mangel dar. („Nachträge“) werden gesondert vergütet. Die Vergütung richtet sich nach Vereinbarung; hilfsweise nach den im Angebot zugrunde gelegten Einheitspreisen bzw. ortsüblichen Preisen. § 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 1. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und kostenlos sicher: Zugang, Arbeitsflächen, tragfähige/ebene Untergründe, maßlich richtige bauseitige Öffnungen/Anschlüsse, ausreichende Beleuchtung sowie Strom/Wasser, ggf. Stellflächen und Zufahrt für Anlieferung. 2. Der Auftraggeber hat Plan-/Maßangaben, Freigaben (z.B. Korrekturabzüge/Zeichnungen), Material- und Farbentscheidungen rechtzeitig zu erteilen. Verzögerungen hieraus gehen nicht zu Lasten der Auftragnehmerin. 3. Wartezeiten, Mehrfahrten, Behinderungen oder Stillstände aufgrund fehlender/fehlerhafter Mitwirkung werden als Mehraufwand nach Aufwand vergütet. § 5 Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltung 1. Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise ausgewiesen sind. 2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann die Auftragnehmerin Abschlagszahlungen entsprechend Leistungsfortschritt verlangen. 3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Ein Skontoabzug wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. 4. Der Auftraggeber darf Zahlungen nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zurückbehalten; bei Verbrauchern gilt dies nur, soweit das Zurückbehaltungsrecht aus demselben Vertragsverhältnis stammt. 5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) sowie Ersatz notwendiger Rechtsverfolgungskosten. § 6 Liefer-/Ausführungsfristen, Termine 1. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet sind. 1 § 10 Haftung 2. Fristen beginnen erst, wenn (i) alle technischen Fragen geklärt, (ii) erforderliche Freigaben erteilt und (iii) vereinbarte Anzahlungen/Abschläge eingegangen sind. 3. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige nicht von der Auftragnehmerin zu vertretende Umstände (z.B. Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Materialengpässe, ausbleibende Zulieferungen, bauseitige Behinderungen) verlängern Fristen angemessen. 4. Erfordert die Baustellendisposition nach Änderungswünschen/Behinderungen eine Neuplanung, verlängern sich Fristen um eine angemessene Organisationszeit. § 7 Lieferung, Gefahrübergang, Transport 1. Bei Verbrauchern trägt die Auftragnehmerin das Transportrisiko bis zur Übergabe an den Verbraucher. 2. Bei Unternehmern geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur/Frachtführer über, sofern Versand vereinbart ist. 3. Der Auftraggeber wird gebeten, erkennbare Transportschäden möglichst bei Ablieferung zu dokumentieren und dem Frachtführer quittieren zu lassen; gesetzliche Rechte bleiben unberührt. § 8 Abnahme, (Teil-)Abnahme, fiktive Abnahme 1. Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Die Auftragnehmerin kann eine Teilabnahme für in sich abgeschlossene Leistungsteile verlangen. 2. Soweit der Auftraggeber die Abnahme wegen wesentlicher Mängel verweigert, sind diese konkret zu benennen. 3. Nimmt der Abnahmefähigkeit Auftraggeber nicht innerhalb trotz einer angemessenen Frist ab, kann die Abnahme nach den gesetzlichen Regeln als erfolgt gelten (insb. bei Nutzung/Ingebrauchnahme). § 9 Mängelrechte / Gewährleistung 1. Bei Mängeln leistet die Auftragnehmerin zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung) nach Wahl, soweit gesetzlich zulässig und zumutbar. 2. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Mängelrechte ohne Rügeobliegenheiten. zusätzliche 3. Soweit es sich um einen beidseitigen Handelskauf handelt, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. 4. Mängelansprüche setzen voraus, dass der Mangel nicht auf unsachgemäße Behandlung, fehlende Wartung/Pflege, normale Abnutzung, bauseitige Ursachen oder vom Auftraggeber beigestellte Materialien zurückzuführen ist. 1. Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden Vorschriften (z.B. Produkthaftung). 2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. 4. Die Haftungsregelungen gelten auch zugunsten gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen. § 11 Eigentumsvorbehalt 1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum der Auftragnehmerin. 2. Gegenüber Unternehmern gilt ein erweiterter Eigentumsvorbehalt: Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt; Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt er mit Lieferung/Montage der Ware in Höhe der offenen Forderung an die Auftragnehmerin ab. § 12 Streitbeilegung Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist, gilt folgendes: Die Auftragnehmerin ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. § 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht 1. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz der Auftragnehmerin. 2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). § 14 Textformklausel Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen) sollen in Textform erfolgen (z.B. EMail). Gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt. § 15 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Stand: 02.02.2026 

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